Zulässigkeit Abänderung
Kindesunterhalt, vereinfachtes Verfahren, Unterhaltstitel, § 255 FamFG, § 240 FamFG
Man muss sagen, dass ein Kindesunterhaltsanspruch, der im vereinfachten Verfahren festgesetzte wurde, lediglich vorläufig sein kann, da die Festsetzung könne – so muss man sagen – pauschal erfolgt. Denn die Höhe des Kindesunterhaltes ist beschränkt sowie die Einwendungen des Unterhaltsschuldners. Das vereinfachte Verfahren hat den Sinn schnell einen Unterhaltstitel zu erlangen. Daher bestehen Möglichkeiten den entsprechenden Unterhaltstitel im Wege des streitigen Verfahrens nach § 255 FamFG oder der Abänderung nach § 240 FamFG ersetzen zu lassen, insoweit besteht also ein Wahlrecht.
Das Gleiche gilt, wenn der Kindesunterhalt im Vaterschaftsfestellungsverfahren gemäß § 237 FamFG festgesetzt wurde.