Nachteile beim Versorgungsausgleich müssen ausgeglichen werden
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bzw.
Entgeltpunkte hälftig geteilt und zwischen den Eheleuten ausgeglichen.
Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Ist in einem Verfahren über den Versorgungsausgleich ein dem BetrAVG unterliegendes Anrecht extern auszugleichen, kann von der ausgleichsberechtigten Person verlangt werden, das ihr ohne Nachteile und besonderen Aufwand Mögliche zu unternehmen, um ein Ungleichgewicht im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis der ausgleichspflichtigen Person zu vermeiden.
Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Ist in einem Verfahren über den Versorgungsausgleich ein dem BetrAVG unterliegendes Anrecht extern auszugleichen, kann von der ausgleichsberechtigten Person verlangt werden, das ihr ohne Nachteile und besonderen Aufwand Mögliche zu unternehmen, um ein Ungleichgewicht im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis der ausgleichspflichtigen Person zu vermeiden.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 8 UF 87 19 vom 11.08.2020