Kein Elternunterhalt bei Kontaktabbruch durch den Vater
Kinder können unter Umständen bei einer Hilfebedürftigkeit ihrer Eltern zum Unterhalt herangezogen werden, wenn ihre Einkommensverhältnisse es zulassen.
Regelmäßig ist den Kindern jedoch ein Selbstbehalt von um die 1800 Euro zu belassen. Bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder zum Elternunterhalt sind jedoch auch immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insgesamt darf die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt nicht unbillig erscheinen.
In dem entschiedenen Fall verlangte der Vater von seiner Tochter Unterhaltszahlungen, obwohl dieser selbst seinerseits an die Tochter keinen Unterhalt gezahlt hat, obwohl diese damals noch minderjährig und bedürftig war. Das OLG Oldenburg hat die Unterhaltsverpflichtung der Tochter verneint, weil der Vater seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat, sodass die Heranziehung der Tochter zum Elternunterhalt unbillig wäre. Zwar war der Vater zur maßgeblichen Zeit nicht erwerbstätig und damit nicht leistungsfähig. Er hätte jedoch ohne Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und damit Unterhaltsleistungen erbringen können. Hinzu kam auch, dass der Vater bei der Trennung von der Ehefrau und seiner Tochter per Einschreiben mitteilte, dass er von seiner Familie nichts mehr wissen wolle, sodass er in der Folge jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und der Tochter abbrach.
Der Annahme eines völligen Kontaktabbruches, der die Verpflichtung zum Elternunterhalt entfallen lässt, steht nicht entgegen, dass der kontaktabbrechende Vater einen zweimaligen Kontaktversuch unternahm, um wieder Verbindung zu seinem Kind aufzubauen.
In dem entschiedenen Fall verlangte der Vater von seiner Tochter Unterhaltszahlungen, obwohl dieser selbst seinerseits an die Tochter keinen Unterhalt gezahlt hat, obwohl diese damals noch minderjährig und bedürftig war. Das OLG Oldenburg hat die Unterhaltsverpflichtung der Tochter verneint, weil der Vater seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat, sodass die Heranziehung der Tochter zum Elternunterhalt unbillig wäre. Zwar war der Vater zur maßgeblichen Zeit nicht erwerbstätig und damit nicht leistungsfähig. Er hätte jedoch ohne Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen können und damit Unterhaltsleistungen erbringen können. Hinzu kam auch, dass der Vater bei der Trennung von der Ehefrau und seiner Tochter per Einschreiben mitteilte, dass er von seiner Familie nichts mehr wissen wolle, sodass er in der Folge jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und der Tochter abbrach.
Der Annahme eines völligen Kontaktabbruches, der die Verpflichtung zum Elternunterhalt entfallen lässt, steht nicht entgegen, dass der kontaktabbrechende Vater einen zweimaligen Kontaktversuch unternahm, um wieder Verbindung zu seinem Kind aufzubauen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG NS 4 UF 166 15 vom 04.01.2017