Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme muss Angaben zur Dokumentation und Durchführung enthalten
Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und verletzt den untergebrachten Betroffenen in seinen Rechten.
Es handelt sich dabei nicht lediglich um einen klarstellenden Ausspruch. Vielmehr wird dadurch die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme erfüllt, unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 470 14 vom 14.01.2015
Normen: FamFG § 323 Abs. 2