Ausnahme von der Barunterhaltspflicht bei einem dreifach höheren Einkommen des betreuenden Elternteils
Ein nicht betreuender Elternteil muss nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen Barunterhalt an seine Kinder leisten, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils um das dreifache übersteigt und damit erhebliche Einkommensunterschiede zwischen den Elternteilen vorliegen.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ist bei der Differenzberechnung zu dem Einkommen des betreuenden Elternteils, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und somit von einem fiktiven und zumutbar erzielbaren Einkommen des nicht betreuenden Elternteils auszugehen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 8 UF 102 12 vom 02.08.2012
Normen: BGB § 1603 II