Angemessenheit des durch den befreiten Vorerben vereinbarten Kaufpreis
Wohnrechte sind bei der Angemessenheit des Kaufpreises zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wollte ein nach § 2136 BGB befreiter Vorerbe das Nachlassgrundstück zu einem Kaufpreis von 449.000 Euro veräußern. Zudem sollte ihm ein Wohnrecht an Teilen des Grundstücks sowie eine monatliche Rente in Höhe von 500 Euro zukommen. Er beantragte daher den Vollzug des notariellen Kaufvertrags sowie die Löschung das Nacherbenvermerks. Die Nacherbin war damit jedoch nicht einverstanden, da sie den Kaufvertrag für zum Teil unentgeltlich hielt und legte dem Grundbuchamt daher ein Wertgutachten eines Sachverständigen vor. Dieses bezifferte den Wert des Nachlassgrundstücks auf 564.000 Euro. Dies überzeugte das Grundbuchamt, weswegen es den Antrag des Vorerben ablehnte.
Anders berurteilte das Oberlandesgericht München den Sachverhalt. Das Rechtsgeschäft sei entgegen der Überzeugung der Nacherbin nicht unentgeltlich erfolgt, da beim Wert des Grundstücks auch das umfassende Wohnrecht berücksichtigt werden müsse. Der Nacherbenvermerk müsse daher auch ohne die Zustimmung der Nacherbin gelöscht werden.
Anders berurteilte das Oberlandesgericht München den Sachverhalt. Das Rechtsgeschäft sei entgegen der Überzeugung der Nacherbin nicht unentgeltlich erfolgt, da beim Wert des Grundstücks auch das umfassende Wohnrecht berücksichtigt werden müsse. Der Nacherbenvermerk müsse daher auch ohne die Zustimmung der Nacherbin gelöscht werden.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 420 17 vom 13.04.2018