Treuwidriger Vertragserbe
Die Zahlungseinstellung einer Leibrente kann rechtsmissbräuchlich sein.
Im vorliegenden Fall war der Sohn des Erblassers in einem Erbvertrag von 1971 als Alleinerbe eingesetzt worden. Einige Jahre später verpflichtete sich der Erblasser in einem zweiten Erbvertrag, seiner zweiten Ehefrau eine lebenslange Leibrente zu zahlen. Nach dem Tod des Vaters 1998 übernahm der Sohn des Erblassers die Zahlung der Leibrente im Vertrauen auf die Gültigkeit des zweiten Erbvertrags. Dieses Vertrauen zeigte sich auch in einem Brief an die Witwe aus dem Jahr 2005, in dem der Sohn erklärte, dass er sich für die Versorgungssicherheit seiner Stiefmutter verbürge. 2015 stellte der Sohn dann plötzlich jegliche Zahlung an die zweite Ehefrau seines Vaters ein.
Das OLG Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass die Einstellung der Zahlung nach 15 Jahren rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sei. Das Vermächtnis zugunsten der Stiefmutter aus dem zweiten Erbvertrag beeinträchtige ihn zwar in seinen Rechten aus dem ersten Erbvertrag, weswegen es grundsätzlich als unwirksam zu erachten sei. Dennoch dürfe sich der Alleinerbe nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht auf die Beeinträchtigung seines Erbrechts berufen. Durch die Zahlung der Leibrente über 15 Jahre habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens steht seinem Recht der Arglisteinwand entgegen.
Das OLG Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass die Einstellung der Zahlung nach 15 Jahren rechtsmissbräuchlich und treuwidrig sei. Das Vermächtnis zugunsten der Stiefmutter aus dem zweiten Erbvertrag beeinträchtige ihn zwar in seinen Rechten aus dem ersten Erbvertrag, weswegen es grundsätzlich als unwirksam zu erachten sei. Dennoch dürfe sich der Alleinerbe nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht auf die Beeinträchtigung seines Erbrechts berufen. Durch die Zahlung der Leibrente über 15 Jahre habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens steht seinem Recht der Arglisteinwand entgegen.
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 7 U 12 16 vom 21.04.2017
Normen: BGB §§ 242, 2147, 2287, 2289 Abs. 1 S. 2