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Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der Erbfolge für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 bleibt bestehen.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt, womit das Kind auch kein gesetzliches Erbrecht hatte. Zwar wurde das Gesetz 1970 für alle damals noch nicht volljährigen Kinder geändert, aber umgekehrt blieben die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder weiter von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf eine Beschwerde hin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings festgestellt, dass diese Regelung das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens beeinträchtigt und diskriminierend ist.

Wegen dieser Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 das Gesetz entsprechend geändert und diese Stichtagsregelung rückwirkend für alle ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben. Bei Erbfällen bis zum 28. Mai 2009 gilt aber weiter der Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge. Dagegen hat ein Betroffener geklagt und ist nun in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof mit seiner Klage gescheitert.

Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufrechterhaltung der Ausschlussregelung für Altfälle keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber durfte nach Ansicht der Bundesrichter insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der dann gültigen Regelung eine entsprechend große Bedeutung zumessen.

Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, war dieses Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines Vaters von dessen Erbe nicht mehr berechtigt. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

 
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