Zeitpunkt einer Vertragspflichtverletzung kann für die Rechtfertigung einer Kündigung entscheidend sein

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Bei der nach vorzunehmenden Interessenabwägung kann zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass die Vertragspflichtverletzung kurz vor Ende des Arbeitsvertrages und während einer Arbeitsfreistellung erfolgte.

In dem entschiedenen Fall, verzögerte ein Makler absichtlich den Verkauf einer Immobilie, um diese anschließend nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen selbst verkaufen zu können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 5 Sa 1201 16 vom 17.11.2016
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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