Vor Massentlassungen muss die ARGE informiert werden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er Massenentlassungen vornimmt.
Um diese handelt es sich in der Regel, wenn in Betrieben von mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, oder in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.
Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet wird, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden.
Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet wird, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setzt voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 Az 459 18 vom 13.06.2019